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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der DroneSense GmbH, FN 628873 p, Brückenkopfgasse 1, 8020 Graz (nachfolgend „DroneSense"). NAVION Robotics und AVIO sind Marken der DroneSense GmbH. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer.

Teil A gilt für alle Leistungen, insbesondere Dienstleistungen und Einsätze. Teil B gilt ergänzend für die Überlassung und den Betrieb des AVIO-Systems im Servicemodell (Inspection-as-a-Service). Bei Widersprüchen geht Teil B für das Servicemodell vor.

Teil A · Allgemeine Bestimmungen und Dienstleistungen

1. Geltung der AGB und Abweichungen

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen DroneSense und dem Auftraggeber als Unternehmer. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei schriftlicher Anerkennung durch DroneSense. Es gilt die jeweils aktuelle, auf der Website veröffentlichte Fassung.

2. Angebote und Nebenabreden

Angebote sind freibleibend. Änderungen in der Auftragsbestätigung gelten als genehmigt, sofern ihnen nicht unverzüglich schriftlich widersprochen wird. Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Leistungsgegenstand und Auftragserteilung

Art und Umfang der Leistung ergeben sich aus dem Vertrag, der Leistungsbeschreibung und diesen AGB. Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. DroneSense erbringt Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den anwendbaren luftfahrtrechtlichen Bestimmungen. Die Beauftragung von Subunternehmern ist zulässig; der Auftraggeber kann binnen einer Woche schriftlich widersprechen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bei Drohneneinsätzen

Der Auftraggeber schafft die rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Einsatz, insbesondere erforderliche Bewilligungen, Zustimmungen der Grundstückseigentümer, Zutritt zu Objekten und die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften. Besondere Gefahren (z. B. explosionsgefährdete Bereiche, starke Störquellen) sind DroneSense rechtzeitig mitzuteilen. Vor Ort ist eine namentlich benannte Ansprechperson bereitzustellen. Bei Nichterfüllung kann der Einsatz verschoben, abgebrochen oder vom Vertrag zurückgetreten werden; ein angemessenes Ausfallhonorar kann verrechnet werden.

5. Wetter, Sicherheit und Einsatzabbruch

Drohneneinsätze hängen von äußeren Bedingungen ab. DroneSense ist berechtigt, einen Einsatz aus Sicherheitsgründen nicht zu beginnen, zu unterbrechen oder abzubrechen (insbesondere bei widrigen Umgebungsbedingungen, technischen Störungen, Funk- oder Navigationsproblemen, rechtlichen Unsicherheiten, unerwarteten Hindernissen oder unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen). Bei Abbruch vor Beginn werden angefallene Kosten verrechnet; bei Abbruch während des Einsatzes sind die erbrachten Leistungen zu bezahlen. Für Schäden durch sicherheitsbedingte Verschiebungen haftet DroneSense nicht.

6. Stornobedingungen und Ausfallhonorar

Ein Storno ist schriftlich möglich. Es gelten folgende Stornogebühren: mehr als 7 Tage vor dem Termin keine Gebühr; 7 bis 3 Tage vorher 30 % des Nettohonorars; innerhalb der letzten 3 Kalendertage 70 % des Nettohonorars. Einsatzhindernisse, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, gelten als Storno.

7. Gewährleistung und Haftung

Mängelrügen sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich zu erheben. Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. DroneSense schuldet die fachgerechte Durchführung, jedoch keinen bestimmten technischen oder wirtschaftlichen Erfolg; verdeckte Schäden können unerkannt bleiben. Für Schäden aus dem Flugbetrieb ist die Haftung mit der Deckung der Luftfahrt-Haftpflichtversicherung begrenzt (750.000 SZR je Schadensfall). Für sonstige Schäden ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit bei Auftragssummen bis 250.000 Euro mit 12.500 Euro begrenzt, darüber mit 5 % der Auftragssumme (höchstens 25.000 Euro). Mittelbare Schäden und entgangener Gewinn sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Für Personenschäden wird unbeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen gehaftet.

8. Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktritt ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Bei Verzug von DroneSense ist der Rücktritt nach Setzung einer angemessenen schriftlichen Nachfrist möglich. Bei Verzug des Auftraggebers kann DroneSense zurücktreten. Bei berechtigtem Rücktritt bleibt der Honoraranspruch für erbrachte Leistungen bestehen.

9. Honorar und Zahlungsbedingungen

Honorare verstehen sich in Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, sofern diese nicht gerichtlich festgestellt oder anerkannt sind. Zahlungen sind ohne Abzug fristgerecht zu leisten. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich Mahnspesen.

10. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von DroneSense in Graz.

11. Geheimhaltung und Datenschutz

DroneSense wahrt die Vertraulichkeit der im Rahmen des Auftrags erhaltenen Informationen. Anonymisierte Projektdaten dürfen zu Referenz- und Werbezwecken genutzt werden, sofern keine überwiegenden Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Personenbezogene Daten werden gemäß der aktuellen Datenschutzerklärung und gegebenenfalls auf Basis eines Auftragsverarbeitungsvertrags (Art. 28 DSGVO) verarbeitet.

12. Schutz von Unterlagen, Daten und Nutzungsrechten

Alle Rechte an von DroneSense erstellten Unterlagen, Auswertungen, Modellen und Software verbleiben bei DroneSense. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für interne Betriebszwecke, sofern nicht anders vereinbart. Rohdaten werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung übergeben und können separat verrechnet werden. Bei unberechtigter Nutzung steht DroneSense eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts zu.

13. Warenverkehr und Hardware-Lieferung

Angebote sind freibleibend. Die Gefahr geht mit Übergabe über. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von DroneSense; Forderungen aus einem Weiterverkauf werden abgetreten. Lieferfristen sind unverbindlich. Für die Gewährleistung gilt Punkt 7.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von DroneSense in Graz.

15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Geltung der übrigen AGB unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Teil B · AVIO Inspection-as-a-Service

16. Vertragsgegenstand des Servicemodells

Im Servicemodell überlässt DroneSense dem Kunden das AVIO-System (Drohne, Dockingstation, Zubehör) zur Nutzung und erbringt die vereinbarten Serviceleistungen (Softwarenutzung, Missionsbetrieb, Auswertung, Berichte, Wartung) gegen ein laufendes Entgelt. Der konkrete Leistungsumfang, Service-Level und Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

17. Laufzeit und Kündigung

Sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Erstlaufzeit zwölf Monate. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

18. Eigentum, Obhut und Rückgabe

Das AVIO-System bleibt im Eigentum von DroneSense. Der Kunde verwahrt das System sorgfältig, schützt es vor Beschädigung, Verlust und Zugriff Dritter und nutzt es ausschließlich am vereinbarten Standort und für eigene betriebliche Zwecke. Verlust oder Beschädigung sind unverzüglich zu melden; vom Kunden zu vertretende Schäden gehen zu seinen Lasten. Nach Vertragsende ist das System vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzustellen.

19. Installation und Betriebsvoraussetzungen

Der Kunde stellt die vereinbarten Betriebsvoraussetzungen bereit, insbesondere einen geeigneten Stellplatz für die Dockingstation, Stromversorgung, die Anbringung der Referenzmarker sowie die vereinbarte Netzwerkanbindung. Der Flugbereich ist gemäß der Einweisung freizuhalten; betriebliche Änderungen, die den Flugbetrieb beeinflussen können (z. B. Umbauten, neue Hindernisse), sind DroneSense rechtzeitig mitzuteilen.

20. Software und Nutzungsrechte

Der Kunde erhält für die Vertragsdauer ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der AVIO-Software und -Plattform für eigene betriebliche Zwecke. Reverse Engineering, Dekompilierung sowie Eingriffe in Hard- oder Software sind unzulässig, soweit gesetzlich nicht zwingend erlaubt. DroneSense darf Updates und Sicherheitsaktualisierungen einspielen (auch over-the-air) und den Funktionsumfang weiterentwickeln, sofern die vertragswesentlichen Funktionen erhalten bleiben.

21. Verfügbarkeit, Wartung und Support

DroneSense erbringt die Serviceleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Eine ununterbrochene Verfügbarkeit wird nicht geschuldet; Wartungsfenster, sicherheitsbedingte Aussetzungen des Flugbetriebs und Umstände außerhalb des Einflussbereichs von DroneSense (z. B. Stromausfall, Netzstörungen, behördliche Anordnungen) mindern das Entgelt nicht, sofern DroneSense die Störung nicht zu vertreten hat. Konkrete Reaktions- und Wiederherstellungszeiten werden, soweit vereinbart, im Einzelvertrag geregelt.

22. Inspektionsdaten, Berichte und Telemetrie

Inspektionsdaten und Berichte stehen dem Kunden für interne Betriebszwecke zur Verfügung; Punkt 12 gilt sinngemäß. Die Datenhoheit an den Inspektionsdaten liegt beim Kunden; Speicherort und Aufbewahrungsdauern werden im Einzelvertrag geregelt. DroneSense darf technische System- und Telemetriedaten zur Gewährleistung des Betriebs sowie in anonymisierter bzw. aggregierter Form zur Produktverbesserung nutzen.

23. Charakter der Ergebnisse und Prototypen-Status

Die vom AVIO-System erstellten Analysen und Berichte sind Entscheidungsunterstützung auf Basis des jeweiligen Stands der Technik. Sie ersetzen keine gesetzlich, behördlich oder normativ vorgeschriebenen Prüfungen, Abnahmen oder Sachverständigenleistungen; deren Veranlassung bleibt Sache des Kunden. Eine bestimmte Erkennungs- oder Trefferquote der KI-gestützten Auswertung wird nicht zugesichert, sofern sie nicht ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist. Befindet sich das überlassene System im Pilot- oder Erprobungsstadium, wird dies im Einzelvertrag ausgewiesen; der Kunde berücksichtigt diesen Status im betrieblichen Einsatz.

24. Entgelt, Preisanpassung und Leistungsaussetzung

Das Serviceentgelt wird, sofern nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus verrechnet. DroneSense ist berechtigt, das Entgelt jährlich entsprechend der Entwicklung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex anzupassen. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, kann DroneSense nach erfolgloser Mahnung und Ankündigung den Service bis zur vollständigen Zahlung aussetzen; die Entgeltpflicht bleibt davon unberührt.

25. Versicherung und Vorfälle

DroneSense unterhält für den Flugbetrieb eine Luftfahrt-Haftpflichtversicherung im gesetzlich vorgesehenen Umfang. Der Kunde meldet Vorfälle, Beinahe-Vorfälle und Schäden im Zusammenhang mit dem System unverzüglich und wirkt an der Aufklärung mit. Im Übrigen gilt Punkt 7 auch für das Servicemodell.

Gültig ab 15. Dezember 2025 · Fassung Juli 2026 (ergänzt um Teil B).